Berlin (ots) – Ab 1. Mai 2006 tritt Verpackungsnovelle für Einweggetränkeverpackungen in Kraft
Neues Rücknahmesystem für Einweggetränkeverpackungen
Erleichterung für den Verbraucher
Ab 1. Mai 2006 tritt die Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft, die eine Erweiterung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen vorsieht. Danach wird künftig die Pfandpflicht in Höhe von 25 Cent auf weitere
Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen von 0,1 bis drei Liter
ausgedehnt.
Gleichzeitig geht ein neues Rücknahmesystem an den Start, das die Rückgabe von Leergut erleichtert. Händler müssen in Zukunft auch dann leere Verpackungen von Getränken annehmen, wenn diese nicht bei ihnen erworben wurden. Der Verbraucher kann damit seine Einweggetränkeverpackungen in jeder beliebigen Einkaufsstätte abgeben – vorausgesetzt der Händler führt die jeweilige Verpackungsart in seinem Sortiment.
„Das neue bundesweit einheitliche Pfand- und Rücknahmesystem bedeutet für den Verbraucher eine Erleichterung. Die für den Verbraucher unbequemen Insellösungen wird es zukünftig nicht mehr geben“, sagt Bernd-Ulrich Sieberger, Geschäftsführer der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG). Mit Inkrafttreten der Verpackungsnovelle am 1. Mai 2006 kann der Verbraucher leere Einwegflaschen und Dosen in jeder Verkaufsstätte zurückgeben. Händler müssen leere Verpackungen auch dann zurücknehmen, wenn sie nicht bei ihnen gekauft wurden.
Einzige Voraussetzung: Sie müssen die jeweilige Verpackungsart (PET-Verpackungen, Glasflaschen oder Dosen) im Sortiment haben. Eine Ausnahme besteht für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern. Sie müssen leere Flaschen und Dosen nur dann zurücknehmen, wenn sie Verpackungen gleicher Marke und gleicher Materialien selbst verkaufen.
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird erweitert
Während bislang die Pfandpflicht nur für Einweggetränkeverpackungen für Bier, Biermischgetränke sowie kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, einschließlich Limonaden und Brausen, Cola- und Bittergetränke, galt, wird künftig auch auf Einweggetränkeverpackungen mit Erfrischungsgetränken ohne Kohlensäure und bestimmte alkoholische Mischgetränke wie Alkopops ein Pfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dazu zählen zum Beispiel Eistees,
Fitnessgetränke oder aromatisierte Wässer. Weiter ausgenommen vom
Einwegpfand sind Weine, Milch, Säfte und Spirituosen.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen erkennt der Verbraucher ab sofort an dem Pfandlogo der DPG. Das Leergut kann entweder am Automaten oder manuell bei einem Mitarbeiter im Verkauf zurückgegeben werden. Damit das Pfand ausg zahlt werden kann, muss sich die Verpackung in einem guten Zustand befinden. Sie darf weder stark beschädigt noch beschmutzt sein.
Über die Deutsche Pfandsystem GmbH
Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) wurde im Juni 2005 von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie und dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels mit dem Ziel gegründet, ein bundesweit einheitliches Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen zu schaffen. Die DPG ist eine freiwillige Initiative von Industrie und Handel, in der sich Unternehmen zusammengeschlossen haben, die am Lebenszyklus von Einweggetränkeverpackungen beteiligt sind. Dazu zählen Abfüller Dosenhersteller, Etikettendrucker, Importeure, der Groß- und Einzelhandel sowie Dienstleistungsunternehmen, die sich um Rücknahme und Pfandclearing kümmern.
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